Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar!

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Vorsicht, Verjährung Architektenhonorar!

Das Architektenhonorar verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Die entsprechenden Regelungen sind im § 195 und 199 des BGB zu finden. Das heißt im konkreten Fall: am 01.01.2017 00:00 Uhr sind alle Rechnungen aus dem Jahr 2013 verjährt.

Wichtig: Das Verjährungsdatum bezieht sich auf die Schlußrechnung!

Wenn zum Beispiel  nach der Leistungsphase 9 (Objektüberwachung) also erst nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist der am Bau beteiligten Unternehmer, die Schlussrechnung gestellt werden kann, dann fängt erst jetzt die Gewährleistungsfrist an zu laufen. Sinnvoll ist in jedem Fall einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu Rate zu ziehen. Für Architekten und Ingenieure sind ihre Berufshaftpflichtversicherer kompetente Ansprechpartner. Beispiel: https://www.bauplanungen.de/HDI-Dresden/

Die Fälligkeit der Honorarrechnungen von Architekten ist im § 15 HOAI 2009 geregelt. Das Honorar für den Architekten wird immer dann fällig, wenn alle Leistungen vertragsmäßig erbracht wurden und eine Honorarschlussrechnung an den Leistungsnehmer übergeben wurde. Die abschließende Honorarrechnung muss prüffähig sein.

Für Sie als Häuslebauer bedeutet das, dass der Architekt Ihnen zwar jederzeit eine Honorarrechnung stellen kann, aber ohne prüffähige Honorarschlussrechnung eine Verjährungsfrist nicht beginnt. Die Frist beginnt auch nicht, wenn Sie als Auftraggeber den Vertrag mit dem Architekten gekündigt haben und dieser Ihnen keine Schlussrechnung überreicht. Sie dürfen dem Architekten dann eine Frist setzen, in der eine prüffähige Abschlussrechnung über die Architektenkosten gestellt werden muss. Erfolgt die Honorarschlussrechnung nicht, wird der Fall so behandelt, als sei eine Schlussrechnung gestellt worden.

Das ist bei der Verjährung von Honorarrechnung zu beachten:

  • Verjährung von Architekt Kosten im BGB § 195 und 199 geregelt,
  • Verjährung beginnt mit der Honorarschlussrechnung,
  • Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre,
  • bei Vertragskündigung muss eine Schlussrechnung vom Architekten erfolgen,
  • geschieht das nicht, können Leistungsnehmer eine Frist stellen.

Architektenhonorar mit oder ohne Mehrwertsteuer – wie schaut es aus?

Auch Architektenhonorar werden mit einer Mehrwertsteuer besteuert. Die Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent. Sind Sie Endverbraucher und haben mit dem Architekten ein Gesamthonorar vereinbart, können Sie davon ausgehen, dass die Mehrwertsteuer bereits darin enthalten ist. Denn Verbrauchern gegenüber gilt grundsätzlich der Bruttopreis. Anders sieht es mit Unternehmen aus, welche die Mehrwertsteuer beim Finanzamt geltend machen können. Dort werden meist Nettopreise angegeben.

Wichtig: Architektenhonorar wird immer mit Mehrwertsteuer fällig